6. Art. 95 IRSG In Art. 95 IRSG werden Gründe aufgezählt, welche eine Vollstreckbarerklärung unzulässig machen. Der Berufungsführer ruft keine solchen Unzulässigkeitsgründe an. Es ist jedoch fraglich, ob der vom Berufungsführer gerügte Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot allenfalls im Rahmen von Art. 95 Abs. 1 Bst. c IRSG zu prüfen wäre. Demnach ist eine Vollstreckbarerklärung unzulässig, wenn die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.