Gegenstand der österreichischen Urteile sind gewerbsmässig begangene Betrugsdelikte, welche auch wenn in der Schweiz begangen, strafbar wären (Art. 146 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 2 IRSG ist erfüllt: Die durch die österreichischen Gerichte verhängten Sanktionen übersteigen den in der Schweiz für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren nicht.