5. Art. 94 IRSG Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt sind. Die fraglichen österreichischen Urteile sind rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt ein Ersuchen um Vollstreckung aus Österreich vor. Der Berufungsführer ist Schweizer Bürger und hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, weswegen eine Auslieferung an Österreich ausgeschlossen ist (Art. 94 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 Abs. 1 IRSG). Gegenstand der österreichischen Urteile sind gewerbsmässig begangene Betrugsdelikte, welche auch wenn in der Schweiz begangen, strafbar wären (Art.