Der Berufungsführer hat das Urteil nur teilweise angefochten. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass er sich nicht gegen die Vollstreckbarerklärung der Urteile an sich wendet, hingegen das Doppelbestrafungsverbot als verletzt, und die zu vollstreckende Freiheitsstrafe als zu hoch erachtet. II. Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden