3 (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Die Kammer ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Das vorinstanzliche Urteil kann in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüft werden. Der Berufungsführer hat das Urteil nur teilweise angefochten.