Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen das IRSG einschlägig ist. Subsidiär, d.h. soweit das IRSG keine Bestimmung enthält, gelangt die StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_346/2015 vom 1. März 2016, E. 1.3.2). Die Kammer prüft im vorliegenden Verfahren, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind