2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Vollstreckbarerklärung österreichischer Urteile (Exequaturverfahren). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) gelangt das IRSG zur Anwendung, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen keine günstigere Regelung für den betroffenen Staatsangehörigen vorsehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen das IRSG einschlägig ist.