3. Anträge der Parteien Der Berufungsführer stellte in seiner Berufungserklärung vom 12. September 2016 folgenden Antrag (pag. 169): Die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013 in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013 sowie des Landgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2012 in Verbindung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2013 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2013 werden im Umfang von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 9 Monate und 17 Tage Untersuchungshaft, als vollstreckbar erklärt.