Die dem Berufungsführer gewährte Gelegenheit zur Replik nahm Rechtsanwalt B.________ nach einmalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 28. Juni 2017 wahr (pag. 236 f.). Am 3. Juli 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik bekannt (pag. 243 f.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juli 2017 als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 245 f.).