2 9. Januar 2017 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungsführer zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 205 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ am 27. März 2017 fristgerecht die schriftliche Begründung ein (pag. 216 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm hierzu am 19. April 2017 Stellung (pag. 225 ff.). Die dem Berufungsführer gewährte Gelegenheit zur Replik nahm Rechtsanwalt B.___