187). Mit Eingabe vom 16. September 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und machte auch keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 193). Nachdem Rechtsanwalt B.________ der Strafkammer die Anwaltsvollmacht zukommen liess, forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 198 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 202) als auch der Berufungsführer (pag. 203) erteilten ihr Einverständnis, woraufhin am