2. Berufung Am 12. September 2016 reichte der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern seine Berufungserklärung ein (pag. 169). Mit Verfügung vom 15. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter forderte sie Rechtsanwalt B.________ auf, eine Anwaltsvollmacht einzureichen (pag. 187).