__ (nachfolgend Berufungsführer) als in der Schweiz vollstreckbar. Das Gericht entschied, dass die gegen den Berufungsführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren, abzüglich 9 Monate und 17 Tage Untersuchungshaft, zu vollziehen seien. Weiter verzichtete das Regionalgericht darauf, Kosten zu erheben (pag. 133 ff.).