Die Tatsache, dass die verurteilte Person in zwei Staaten für drei identische Tatvorwürfe verurteilt worden ist, stellt für sich allein noch keinen Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot dar. Massgeblich sind jeweils die konkreten Umstände. Diese ergeben, dass die in der Schweiz und in Österreich ausgesprochenen Strafen aufgrund des gewerbsmässigen einheitlichen Vorgehens auf einer Gesamtbetrachtung der deliktischen Tätigkeit beruhten und eine Strafe für ein Kollektivdelikt ausgesprochen worden ist. Angesichts dieses Vorgehens bei der Strafzumessung, der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Geschädigten und der beträchtlichen Deliktssumme kommt den von beiden Staaten beurteilten