3. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zu 9/10, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug