28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Aussichtslosigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass auf etliche Rügen des Beschwerdeführers gar nicht einzutreten ist. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, müssen die Gewinnaussichten zudem als deutlich geringer bezeichnet werden als die Verlustchancen. Für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).