20 Beschwerdeführer nicht anzulasten sind. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden deshalb auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 hat der Kanton Bern zu tragen. Da der Beschwerdeführer bezüglich seiner Anträge vollumfänglich unterlegen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG keine Entschädigung zuzusprechen.