VI. 27.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend, ein Zehntel der Verfahrenskosten auszuscheiden und in diesem Umfang auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu verzichten. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, welche Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ nicht als notwendig zu gelten haben und nicht zu vergüten sind, sie hat in ihrer Begründung jedoch nicht im Detail dargelegt, wie sich die zugesprochene Entschädigung zusammensetzt und insofern Aufwendungen der Kammer verursacht, welche dem