Die Kammer erachtet damit insgesamt eine amtliche Entschädigung von CHF 5‘934.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von 5‘947.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer und vor Abzug der pauschalen Parteientschädigung von CHF 750.00) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.