_ sind damit Auslagen in der Höhe von CHF 102.70 zu ersetzen. Hinzu kommt eine Wegentschädigung für den Besuch des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 150.00 sowie die Spesen für einen Besuch, ausmachend CHF 42.00. Die Auslagen betragen damit insgesamt CHF 294.70.