Rechtsanwalt B.________ macht ohne Transportkosten Auslagen in der Höhe von CHF 342.00 geltend. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern wird für eine Fotokopie eine Entschädigung von CHF 0.40 zugesprochen. Die Auslagen betragen damit unter Berücksichtigung dieses Ansatzes CHF 302.00. Entsprechend der Kürzung des geltend gemachten Honorars um 66 Prozent sind auch die Auslagen (ohne Fahrkosten) um 66 Prozent zu kürzen. Rechtsanwalt B.________ sind damit Auslagen in der Höhe von CHF 102.70 zu ersetzen.