Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ nach Abzug der oben erläuterten Posten ein angemessener und notwendiger Aufwand von insgesamt 1565 Minuten bzw. rund 26 Stunden zu entschädigen ist. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von 26,25 Stunden ist damit nicht zu beanstanden.