- Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ für seine Eingabe der Schlussbemerkungen am 6. Juli 2016 einen Aufwand von 360 Minuten geltend. In dieser Rechtsschrift äussert sich der Beschwerdeführer wiederholt ausführlich zur Verfahrensvereinigung und zur Zwangsmedikation. Beides ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht zu entschädigen. Der gebotene Aufwand beträgt für die Einreichung der Schlussbemerkungen deshalb insgesamt 120 Minuten.