Zur Verfahrensvereinigung ist es wie erwähnt deshalb gekommen, weil die Verfahren die gleiche Frage zum Gegenstand haben. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer machen denn auch bezüglich des zweiten Anfechtungsobjekts wesentliche eigenständige Ausführungen in ihrem Entscheid bzw. den Eingaben geltend. Der angefallene Aufwand ist damit aufgrund der Verfahrensvereinigung nicht wesentlich höher, weswegen die Kammer für die zweite Beschwerde auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Aufwands als angemessen erachtet.