Die beiden Verfahren wurden schliesslich aufgrund des identischen Streitgegenstands auch vereinigt, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos vor Obergericht Beschwerde geführt hatte. Insofern rechtfertigt sich eine erhebliche Kürzung auf 120 Minuten. Aus der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren zwei Anfechtungsobjekte zum Gegenstand hat und zwei Verfahren vereinigt wurden, vermag der Beschwerdeführer eben gerade nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Verfahrensvereinigung ist es wie erwähnt deshalb gekommen, weil die Verfahren die gleiche Frage zum Gegenstand haben.