- Für seine Verwaltungsbeschwerde vom 11. April 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 660 Minuten geltend. Ein Vergleich mit seiner ergänzenden Beschwerde vom 29. März 2016 zeigt, dass er in den beiden Rechtsschriften im Wesentlichen das Gleiche geltend macht. Die Beschwerde richtete sich denn auch gegen die Verfügung der ASMV, mit der der Verbleib des Beschwerdeführers auf der Station Etoine angeordnet wurde. Die beiden Verfahren wurden schliesslich aufgrund des identischen Streitgegenstands auch vereinigt, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos vor Obergericht Beschwerde geführt hatte.