Seine konkreten Rügen im vorliegenden Fall sind demgegenüber deutlich knapper. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer auch zur Zwangsmedikation und zur Aufhebung der stationären Massnahme, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint der für das Verfassen der Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand von rund 990 Minuten als deutlich übersetzt (Akten POM pag. 245). Vielmehr ist Rechtsanwalt B.________ hierfür ein Aufwand von 600 Minuten zu entschädigen.