18 sind in dieser Ausführlichkeit zum einen nicht zwingend notwendig, und zum anderen auch nicht mit grossem redaktionellen Aufwand verbunden. Die rechtlichen Ausführungen umfassen zwar knapp 20 Seiten, hingegen gibt Rechtsanwalt B.________ auf etlichen Seiten lediglich rechtliche Grundlagen wieder, welche er bereits in anderen Verfahren verwendet hatte und was wiederum entsprechend mit wenig zeitlichem Aufwand verbunden ist. Seine konkreten Rügen im vorliegenden Fall sind demgegenüber deutlich knapper.