- Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des hohen angefallenen Aufwands insbesondere geltend, seine Verwaltungsbeschwerde vom 29. März 2016 habe immerhin 41 Seiten umfasst. Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefallene Aufwand nicht zwingend dem notwendigen und angemessenen Aufwand entspricht. Bei näherer Betrachtung der Beschwerde fällt auf, dass über 10 Seiten von 41 Seiten auf die Wiedergabe der Prozessgeschichte bzw. des Sachverhalts entfallen (vgl. Akten POM pag. 213-200). Diese Erwägungen