Wie dargelegt, ist jedoch gerade diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dieser Frage stehen, nicht zu entschädigen. Hingegen erachtet die Kammer eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren im Umfang von einer Stunde als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist unter diesem Titel daher eine Stunde zu entschädigen.