- Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren Besuche durch den Rechtsvertreter in der Station Etoine nicht zum angemessenen Aufwand gehören würden. Rechtsanwalt B.________ macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er erst anlässlich des persönlichen Besuchs erfahren habe, dass sein Klient zwangsmedikamentisiert werde, weswegen der Besuch notwendig gewesen sei. Wie dargelegt, ist jedoch gerade diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dieser Frage stehen, nicht zu entschädigen.