Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch ein Ersuchen um unverzüglichen Entscheid drei Tage nach Einreichen der Beschwerde erscheint nicht als sachgerecht und damit nicht als notwendiger Aufwand, welcher zu entschädigen ist. Das durch Rechtsanwalt B.________ gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welches am 3. März 2016 durch die POM abgewiesen wurde, betrifft zudem auch ein anderes Verfahren. Der Beschwerdeführer hat in diesem anderen Verfahren gegen den Zwischenentscheid der POM vom 3. März 2016 erfolglos Beschwerde vor Obergericht und vor Bundesgericht geführt.