- Weiter entfallen über 3 Stunden der durch Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen auf Abklärungen bzw. Korrespondenzen im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation. Diese Aufwendungen können vorliegend – da die Zwangsmedikation offensichtlich nicht Verfahrensgegenstand und diesbezügliche Abklärungen damit nicht notwendiger und angemessener Aufwand sind – nicht entschädigt werden. - Rechtsanwalt B.________ macht weiter rund 5,5 Stunden für Aktenstudium und rechtliche Abklärungen geltend. Der Aufwand, welcher dem Rechtsvertreter durch das Studium der neuen Akten bzw. Verfügungen und Schreiben sowie