- Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Korrespondenzen und Besprechungen mit der Familie des Beschwerdeführers nicht zu entschädigen sind, da sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bzw. für die konkreten Verfahrensschritte nicht notwendig sind. Das Gleiche hat für Kontakte zur Presse und Politiker zu gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern dieses Vorgehen für die Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren konkret von Nutzen war.