Geht der geleistete Aufwand über den Rahmentarif bzw. über das, was üblicherweise als gebotener Aufwand erscheint, hinaus, hat der Rechtsvertreter darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geleistete Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Rechtsanwalt B.________ hat in seiner Beschwerde dargelegt, weshalb der durch ihn geltend gemachte Aufwand als geboten erscheint. Im Folgenden ist daher auf seine Argumente einzugehen.