Schliesslich liegen auch keine besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, welche einen Zuschlag rechtfertigen würden. Dass sich das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar im mittleren Bereich der Entschädigung gemäss der kantonalen Anwaltsgesetzgebung befindet, ist mit Blick auf die Komplexität und Bedeutung des vorliegenden Verfahrens, und den dafür gebotenen Zeitaufwand im Ergebnis nicht zu beanstanden.