Rechtsanwalt B.________ machte für das Verfahren vor der POM einen Aufwand von 76,75 Stunden und damit ein Honorar von über CHF 15‘000.00 geltend. Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche Aufwendungen für Korrespondenzen etc. mit Familie, Presse, Politikern sowie Besuche nicht zu entschädigen sind. Auch der nach dieser Kürzung verbleibende Aufwand gehe teilweise weit über den gebotenen Aufwand hinaus und sei entsprechend zu kürzen. Die Auslagen seien im gleichen Verhältnis zu kürzen. Insgesamt entschädigte die POM Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 26,25 Stunden und Auslagen von CHF 257.00 (pag. 99 ff.).