Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG wird der Anwalt bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis 11‘800.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).