Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Festsetzung des amtlichen Honorars – wie dies die Vorinstanz geltend macht – in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Festsetzung des amtlichen Honorars gemäss seinen Anträgen tatsächlich nicht angefochten hat. Dass eine Anfechtung indessen seinem Willen entsprach, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde. In jedem Fall hat jedoch der durch ihn geltend gemachte Aufwand – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als deutlich übersetzt zu gelten.