15 dass die im Zusammenhang mit Besprechungen und Telefonaten mit der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwendungen für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen seien. Das Gleiche habe für seine Kontakte zu Presse und Politikern zu gelten. Auch die Besuche des Beschwerdeführers seien nötig gewesen, da ihm erst dadurch bewusst geworden sei, dass der Beschwerdeführer einer Zwangsbehandlung unterzogen werde (pag. 47f.).