Das Vorgehen der ASMV ist daher nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit frei stand, nach Ablauf einer gewissen Zeit eine neue anfechtbare Verfügung bezüglich seines Aufenthalts zu verlangen. Eine Befristung mit Nennung eines Entlassungsdatums war insbesondere auch deshalb nicht möglich und angezeigt, da die Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ungewiss war und generell keine Prognosen über die Dauer des Aufenthalts abgegeben werden können.