Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme auf unbeschränkte Zeit auf der Station Etoine hätte durchgeführt werden sollen (pag. 171), wird durch die Aktenlage keineswegs gestützt. Das Vorgehen der ASMV ist daher nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit frei stand, nach Ablauf einer gewissen Zeit eine neue anfechtbare Verfügung bezüglich seines Aufenthalts zu verlangen.