In der zweiten Verfügung vom 5. April 2016 ordnete die ASMV an, dass der Beschwerdeführer vorderhand in der Station Etoine zu verbleiben habe (Akten POM pag. 41). Zwar enthielt die zweite Verfügung der ASMV keine Befristung, hingegen ergibt sich aus den Ausführungen der ASMV, dass der Beschwerdeführer nur für wenige Wochen in der Station zu verbleiben hatte. Es ergibt sich aus beiden Verfügungen eindeutig, dass es sich nur um eine vorübergehende Unterbringung handelte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme auf unbeschränkte Zeit auf der Station Etoine hätte durchgeführt werden sollen (pag.