Dies hat umso mehr zu gelten, als die Verlegung insbesondere deshalb erfolgte, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegenzuwirken und dieses Ziel offensichtlich erreicht werden konnte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Rheinau erstmals ein gewisses Mass an Krankheitseinsicht zeigte und sich auf eine Therapie einzulassen scheint (Akten ASMV pag. 1609). Davon, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf der Station Etoine nachhaltig verschlechtert hatte, kann damit keine Rede sein.