Aus der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der wenigen Wochen, welche er auf der Station Etoine verbrachte, nicht erheblich verbessert hatte und es auch zu Rückfällen kam, kann nicht abgeleitet werden, dass die Station zu seiner Behandlung ungeeignet war. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Verlegung insbesondere deshalb erfolgte, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegenzuwirken und dieses Ziel offensichtlich erreicht werden konnte.