Unter Verweis auf die eben genannte Erwägung ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, da die Verlängerung der "Haft" im Dispositiv in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt worden sei (Beschwerde vom 11. April 2016: S. 18), nicht durchdringt. Es ist daher nach dem Gesagten insgesamt nicht zu beanstanden, dass die ASMV den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Station Etoine verlängert hat, weshalb auch das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers abzuweisen ist.