9. c. ausgeführt, ohne weiteres davon auszugehen, dass der erforderliche Sicherheitsstandard auch nach den ersten sechs Wochen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Station Etoine aufrechterhalten werden konnte. Unter Verweis auf die eben genannte Erwägung ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, da die Verlängerung der "Haft" im Dispositiv in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt worden sei (Beschwerde vom 11. April 2016: S. 18), nicht durchdringt.