Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Verlängerung seines Aufenthalts in der Station Etoine vor, diese sei nicht rechtmässig angeordnet worden. Er habe trotz der Medikation immer wieder Verhaltensauffälligkeiten in Form von verbalen und physischen Aggressionen gezeigt. Das Setting habe seinen Gesundheitszustand nicht verbessert (pag. 33f.). Schliesslich würde sich aus den Akten auch nicht ergeben, dass die Klinikleitung mit der Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Station Etoine einverstanden gewesen sei (pag. 27).