23. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in die Station Etoine angezeigt und damit rechtmässig war und die Station Etoine für die Behandlung und vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers eine geeignete Einrichtung darstellte. 24. In materieller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Station Etoine rechtmässig war (betrifft die Verfügung der ASMV vom 5. April 2016).