Die Massnahme sei zudem generell unverhältnismässig (pag. 35). Bezüglich dieser Rügen ist zum einen festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2015 bestätigt hatte, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der stationären Massnahme erfüllt seien. Daran hat sich bis dato nichts geändert, den Akten können jedenfalls bezüglich der Therapiefähigkeit, der Behandlungsbedürftigkeit und der Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen entnommen werden. Über die Fortführung und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist zudem in einem anderen Verfahren zu entscheiden.